Expertin aus Neuendorf: Vermieter ist verpflichtet, Wärmemenge zu erfassen
Aus der Redaktion der Gadebusch-Rehnaer Zeitung vom 09. Januar 2018 von Holger Glaner
Mieterbund Wismar und Nordwestmecklenburg rät zu einem genauen Blick auf die Heizkostenabrechnung
Das Klima zwischen Mietern und Vermietern wird derzeit immer rauer. In Situationen, in denen man vor einigen Jahren noch friedlich miteinander gesprochen habe, werden heute nach Aussage von Beatrice Rothe schon gern mal mit Hilfe von Juristen die Klingen gekreuzt. Die 48-Jährige Neuendorferin muss es wissen, als Geschäftsführerin des Deutschen Mieterbunds Wismar und Nordwestmecklenburg e.V. hat sie quasi täglich mit Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien zu tun.
Streitpunkt sind immer wieder auch die jährlichen Abrechnungen der Betriebskosten. Und da gibt es in Sachen Warmwasseraufbereitungskosten Neues zu vermelden. „Seit 2014 sind die Kosten für verbrauchte Wärme oder Warmwasser verbrauchsabhängig abzurechnen. Dafür muss die tatsächlich verbrauchte Wärmemenge gemessen werden“, erklärt Beatrice Rothe. Um aber die Wärmemenge – und nicht die Warmwassermenge (!) – zu erhalten, ist ein Wärmezähler erforderlich. Dieser Wärmezähler, der vor dem Wärmetauscher installiert sein muss, erfasst die tatsächliche Energieabgabe vom Fernheizanschluss an das Warmwasser. Aus dieser Wärmemenge lassen sich dann die Aufbereitungskosten für das warme Wasser errechnen. Dokumentiert wird das Ganze dann in der Heizkostenabrechnung.
Richte sich der Vermieter nicht danach und macht eine Abrechnung dieser Kosten beispielsweise pauschal ausschließlich nach Quadratmetern oder kann eine gesetzeskonforme Abrechnung auf Verlangen des Mieters nicht nachweisen, dann hat der Mieter das Recht eine solche Pauschalabrechnung um 15 Prozent zu kürzen.
Das dürfte einem freundlichen Umgangston zwischen dem einen oder anderen Mieter und Vermieter im Zweifel erneut entgegenstehen. „Zumal eine solche Kürzung bis zu drei Jahre nach Fälligkeit der Forderung möglich ist. Aktuell könnten Mieter also ihren Heizkostenabrechnungen rückwirkend bis zum Jahr 2014 widersprechen“, sagt Beatrice Rothe. Das gelte sogar für bereits beglichene Betriebskostenabrechnungen.
Ob dies im Sinne eines vernünftigen Miteinanders ratsam ist, sei einmal dahingestellt. Vielleicht ist ein Handeln nach der Devise „Bezahlt ist bezahlt“ die bessere Lösung.
Fakt aber ist, dass der Gesetzgeber die Heizkostenverordnung als zwingend anzuwendendes Gesetz bestimmt hat, das auch vertragsrechtlich zwischen Mietern und Vermietern nicht ausgeschlossen werden kann. Für Gebäudeeigentümer, Hausverwalter, Mieter und Wohnungseigentümer bildet sie in ganz Deutschland die rechtliche Grundlage zur Durchführung der jährlichen Wärmekostenabrechnung.