Kabelgebühren dürfen (noch) umgelegt werden
Neue Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Noch dürfen Vermieter:innen die Gebühren für den Kabelanschluss auf ihre Mieter:innen umlegen, wenn die Umlage dieser Betriebskosten so im Mietvertrag geregelt ist (BGH Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20). Mehr Informationen hier. Spätestens ab Juli 2024 ist damit aber Schluss. Dies ergibt sich aus einer Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die zum 1. Dezember 2021 in Kraft tritt. Danach dürfen die Gebühren für das Kabelfernsehen nur noch bis zum 30. Juni 2024 auf Mieter:innen umgelegt werden. Das gilt auch für Mietverträge, die ab dem 1. Dezember 2021 geschlossen werden. Die Umlage entfällt jedoch, wenn der Vermieter die Verteilanlage für das Breitbandnetz erst nach dem 30. November 2021 errichtet hat.
Ist die Umlage der Kabelfernsehgebühr also wirksam im Mietvertrag vereinbart, müssen Mieter:innen sie bis Ende Juni 2024 als Betriebskosten zahlen. Die monatlichen Kabelgebühren belaufen sich bei Anschlüssen, die Großvermieter:innen bereitstellen, nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes auf 12 bis 14 Euro für einen Mieterhaushalt. Das ist dann auch der Betrag, den Mieter:innen ab Juli 2024 einsparen können.