Satzung

Satzung des DMB Wismar und Nordwestmecklenburg e.V.

 Neufassung vom 13. Oktober 2016
§ 1   Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen DMB Wismar und Nordwestmecklenburg e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Wismar.

(3) Der Verein ist im Deutschen Mieterbund e.V. (Sitz Berlin)

§ 2   Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt:

  • Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
  • Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter in allen Bereichen des Wohnungswesens, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschaftsplanung und Regionalplanung.
  • Den Zusammenschluss aller Mieter in Wismar und Nordwestmecklenburg.
  • Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, wirtschaftlicher Gemeinschaftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3   Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Verein wird seine Ziele insbesondere verfolgen durch:

  1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
  2. Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
  3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszweckes.
§ 4   Mitgliedschaft

(1) Jeder Mieter oder Pächter kann als natürliche Person Mitglied des Vereins werden. Andere natürliche und juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern wollen, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben.

(2) Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen (beitragsfreie Mitgliedschaft).

(3) Die Mitgliedschaft von Gemeinschaften oder Gesellschaften ist nur gemäß Abs. 1   Satz 2 möglich.

(4) Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Abgabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. In dem Fall kann das beitragsfreie Mitglied eine eigenständige Mitgliedschaft beginnen. Hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, sofern die Kündigung bis zum 30.09. eines Jahres erklärt wird.
Bei einem Wohnungswechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn:

  • das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
  • das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruches. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.
Während der Dauer des Ausschlusses ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter des Mitgliedes. Mit dem Ausschluss enden alle Ehrenämter.

(4) Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins, er ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 6   Recht der Mitglieder

(1) Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

(2) Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt, sofern die fälligen Vereinsbeiträge (§ 7) gezahlt sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschließen.

(3) Das Mitglied erhält die Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes. Die Zeitung kann in der Geschäftsstelle des Mietervereins unentgeltlich abgeholt werden.

(4) Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vermietern entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes und nach Maßgabe der Rechtsschutzrichtlinie des Vereins über eine finanzielle Unterstützung. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht.

(5) Das Mitglied erhält nach Aufnahme eine Vereinssatzung in der z.Z. gültigen Fassung.

(6) Alle Mitglieder haben das Recht an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 9 Abs. 2).

§ 7   Vereinsbeiträge

(1) Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Von auswärts zuziehenden Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.

(2) Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 15. Januar, spätestens mit der Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle betreffende Sonderumlage beschließen.

(4) Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über eine Beitragsermäßigung für sozial Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach Eintritt über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.

(5) In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

(6) Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen.

(7) Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§ 8   Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung – § 9
Der Vorstand – § 10

§ 9   Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch die Satzung zugewiesenen Gegenstände.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied oder Bekanntgabe in der Mieterzeitung bzw. der Lokalpresse. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingehen.

(3) Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder (§ 4 Abs. 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu Beginn findet auf Wunsch eine Aussprache statt.

(7) Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfungsbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

a) die Wahl des Vorstandes § 10
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Höhe des Jahresbeitrages § 7 Abs. 3 und der Aufnahmegebühr § 7 Abs. 1
d) Satzungsänderungen § 12
e) den Austritt bzw. den Wechsel in einem anderen DMB Landesverband
f) die Auflösung des Vereins § 13

(9) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10   Der Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7
b) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung
c) die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen ausmacht
d) die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen
e) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen
f) den Ausschluss von Mitgliedern

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsbefugt, sie sollen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

(4) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gem. § 26 Abs. 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund/Landesverband Mecklenburg-Vorpommern nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 8 Ziffer f) wirksam erklärt werden kann.

(5) Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3-Mehrheit zu fassen. Anschließend ist für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Das Verfahren nach § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur von einem Vorstandsmitglied übernommen werden.

(7) Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(8) Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung bezieht.

§ 11   Vermögensverwaltung

(1) Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatz-Rechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren wählen. Eine gesetzliche Verpflichtung dafür gibt es nicht. Sofern kein Rechnungsprüfer gewählt wurde, übernimmt das Steuerbüro Gruber die Überwachung und Kontrolle der Finanzen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, kalenderjährlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12   Änderung der Satzung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 13   Auflösung des Vereins

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließen.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband im Deutschen Mieterbund e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

Neufassung vom 13.10.2016


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